Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Baden-Württemberg erleichterte Regeln für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden- Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Verfahrensablauf:
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung über das Anzeigeformular bei der Gemeindeverwaltung Vörstetten anzuzeigen. Die Einholung einer Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Schankerlaubnis) ist nicht mehr erforderlich.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf alle gastronomischen Angebote, unabhängig vom Alkoholausschank. Die Anzeigepflicht für Vereine besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen.
Alle wichtigen Informationen für Gastgewerbebetreibende finden Sie im Factsheet zum Landesgaststättengesetz des Landesministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf
Bitte senden Sie das ausgefüllte Anzeigeformular an oder postalisch an Gemeinde Vörstetten, Freiburger Straße 2, 79279 Vörstetten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer unvollständigen Anzeige ist bußgeldbewehrt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LGastG).
Die Merkblätter zu Brandschutz bei Straßenfesten und Ausstellungen sowie zur Verwendung von Flüssiggas und der Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten finden Sie ebenfalls hier auf der Homepage.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden- Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Verfahrensablauf:
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung über das Anzeigeformular bei der Gemeindeverwaltung Vörstetten anzuzeigen. Die Einholung einer Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Schankerlaubnis) ist nicht mehr erforderlich.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf alle gastronomischen Angebote, unabhängig vom Alkoholausschank. Die Anzeigepflicht für Vereine besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen.
Alle wichtigen Informationen für Gastgewerbebetreibende finden Sie im Factsheet zum Landesgaststättengesetz des Landesministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf
Bitte senden Sie das ausgefüllte Anzeigeformular an oder postalisch an Gemeinde Vörstetten, Freiburger Straße 2, 79279 Vörstetten.
Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer unvollständigen Anzeige ist bußgeldbewehrt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LGastG).
Die Merkblätter zu Brandschutz bei Straßenfesten und Ausstellungen sowie zur Verwendung von Flüssiggas und der Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten finden Sie ebenfalls hier auf der Homepage.
